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Einlagensicherung
Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch esisuisse sichergestellt. Wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz ist CBH Compagnie Bancaire Helvétique (nachstehend «die Bank») verpflichtet, die Selbstregulierung «Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern» zu unterzeichnen.
Das Bundesgesetz über die Banken (BankG) regelt insbesondere die Bewilligungen zur Führung von Bankbetrieben und enthält Bestimmungen über das Bankgeschäft. Für seine konkrete Umsetzung ist die Bankenverordnung (BankV) massgeblich. Am 1. Januar 2023 treten Änderungen dieser Texte in Kraft. Diese betreffen die Einlagensicherung (bzw. den Schutz von Guthaben), die insbesondere den Artikeln 36a bis 37jbis des BankG und den Artikeln 42a bis 44a der BankV unterliegt.
Worin besteht die Einlagensicherung?
Einlagen bei der Bank oder jeder anderen Schweizer Bank sind durch das Einlagensicherungssystem gedeckt. Dies bedeutet, dass im Fall des Konkurses eines Bankinstituts das Einlagensicherungssystem die Einlagen der Kunden bis in Höhe von CHF 100’000 schützt, wie in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Hält ein Kunde mehrere Konten bei derselben Bank, so werden die Guthaben zusammengezählt und bis in Höhe von maximal CHF 100’000 gesichert.
Was ändert sich für Kunden ab dem 1. Januar 2023?
Von den Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nur gemeinsame Konten und Sammelkonten (im Folgenden zusammen «gemeinsame Konten») betroffen.
Fortan gilt, dass in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, diese Gemeinschaft im Hinblick auf die Einlagensicherung als eigener, separater Kunde behandelt wird. Hält diese Gemeinschaft mehrere Konten, so werden sämtliche Salden bei der Berechnung der Sicherung zusammengezählt und sind bis insgesamt CHF 100’000 gesichert. Führen jedoch einzelne Personen, die einer solchen Gemeinschaft angehören, eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank, so sind für diese separate Beziehung ebenfalls Guthaben bis in Höhe von CHF 100’000 gesichert.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2023 für Finanzintermediäre?
Finanzintermediäre, die einem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind, müssen Vorkehrungen treffen, um eine rasche Rückzahlung der gesicherten Einlagen ihrer Kunden zu gewährleisten.
Überdies geniessen Finanzintermediäre – als Kunden – künftig keinen Schutz ihrer Guthaben bis in Höhe von CHF 100’000 mehr (weder Sicherung noch konkursrechtliche Privilegierung) in dem Fall, dass die Bank, bei der ihre Guthaben hinterlegt sind, in Konkurs geht.
Was ändert sich für Kunden ausländischer Geschäftsstellen ab dem 1. Januar 2023?
Hält ein Kunde Guthaben bei einer ausländischen Geschäftsstelle einer Schweizer Bank, so gilt er für diese Geschäftsstelle als eigener, separater Kunde. Guthaben, die in der Schweiz gebucht sind, und solche, die bei ausländischen Geschäftsstellen der betreffenden Bank gebucht sind, werden im Hinblick auf die Sicherung bzw. die konkursrechtliche Privilegierung nicht mehr zusammengezählt.
Bei ausländischen Geschäftsstellen gebuchte Guthaben sind weiterhin nicht gesichert, aber auch künftig bis in Höhe von CHF 100’000 konkursrechtlich privilegiert.
Nähere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf der Website von esisuisse.
Letzte Aktualisierung: Januar 2023